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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 695/07

Datum:
06.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 695/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0606.7B695.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 376/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zur Umge-staltung des Gartenbereichs des Grundstücks des Beigeladenen - Anschüttung nebst Errichtung mehrerer Wasserbecken - stillzulegen und die Ingebrauchnahme der Anlagen zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils die Hälfte, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

 
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