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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2521/06

Datum:
08.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2521/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.7B2521.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1425/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem beigeladenen Verein über die Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 hinaus durch weitere Ordnungsverfügung zu untersagen,

1. die Halle in dem Gebäude T. Str. 317 Dritten nach 22.00 Uhr zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen,

2. selbst in der Halle nach 22.00 Uhr Veranstaltungen gleich welcher Art durchzuführen oder durchführen zu lassen, bei denen Musik unter Verwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird,

die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung anzuordnen sowie

dem beigeladenen Verein ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von nicht weniger als 10.000 Euro anzudrohen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des beigeladenen Vereins sind nicht erstattungsfähig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und der beigeladene Verein je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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