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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1339/07

Datum:
05.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1339/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1005.7B1339.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 268/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 2007 zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz mit Schleuderbetonmast und Container auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 13, Flurstück wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

 
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