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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.620,-- Euro festgesetz
G r ü n d e :
2Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird, denn er ist jedenfalls nicht begründet.
3Der Sache nach macht die Klägerin lediglich geltend, die bisher formell unzulässige Nutzung des streitbefangenen Grundstücks werde bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der bei Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags noch in der Aufstellung befindlich war, legalisiert. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Nutzungsuntersagung, wie sie der Beklagte hier ausgesprochen habe, könne nach der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nur dann ausnahmsweise nicht mehr allein auf die formelle Illegalität gestützt werden, wenn der Erteilung einer Baugenehmigung für die streitige Nutzung auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde keine Hindernisse mehr entgegen stünden. Das treffe hier nicht zu.
5Diese Situation besteht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fort. Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Marienheide ändert nichts daran, dass einer Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung der strittigen Nutzung weiterhin entgegen steht, dass die Klägerin, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, noch nicht einmal einen entsprechenden Bauantrag gestellt hat. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der den Standort des Vorhabens uneingeschränkt als Gewerbegebiet ausweist, mit Blick auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 12 BauGB
6- vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 -
7überhaupt wirksam ist.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
10Mit der Ablehnung des Antrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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