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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 425/07

Datum:
10.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 425/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1210.6E425.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1628/06
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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