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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 509/07

Datum:
30.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 509/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0530.6B509.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1805/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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