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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 366/07

Datum:
25.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 366/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0525.6B366.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 21/07
 
Tenor:

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 4, 5, 24, 30, 33, 34, 45, 51, 56 und 57 werden verworfen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 7, 12, 17 und 77 wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Antragstellerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7, 12, 17 und 77. Die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 4, 5, 24, 30, 33, 34, 45, 51, 56 und 57 tragen im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu je 1/11 sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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