Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW (IAF) vom 7. August 2006 eingelegten Widerspruchs anzuordnen.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen müsse, weil die Versetzungsverfügung des IAF bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vom IAF zum Polizeipräsidium C. ergebe sich aus dem im Erlass des Innenministeriums NRW vom 16. Juni 2005 - 45.2- 26.09.03 - niedergelegten Erfordernis der Rotation der am IAF Lehrenden. Ein Ermessensfehler sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Antragsteller bereits seit Juli 1978 als Lehrender in der Aus- und Fortbildung verwandt worden sei.
5Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner das gemäß § 28 Abs. 1 LBG NRW für die Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis mit dem durch Erlass vom 16. Juni 2005 (Anlagen vom 8. Juni 2005 und 27. April 2005) vorgesehenen Personalwechsel für Lehrende in der Aus- und Fortbildung nach vier bis maximal sechs Jahren begründet. Entgegen der Beschwerde ist der Antragsteller als "Lehrender" im Sinne dieses Erlasses anzusehen. Ausweislich der Verfügung des Polizeiausbildungsinstituts C1. vom 23. September 1997 wird der Antragsteller seit der Neuorganisation der Polizeiausbildungsinstitute ab dem 1. Oktober 1997 als "Fachlehrer Fachbereich 2" verwandt. Seit dem 1. Mai 1995 hat er regelmäßig eine Lehrzulage erhalten. Nach den Personalverwendungsgesprächen vom 15. Dezember 2004 und vom 28. Februar 2005 war der Antragsteller vom Jahr 2004 bis zum 31. August 2006 als Lehrender mit dem Schwerpunkt Ausbildung am IAF vorgesehen. Mit Wirkung vom 20. April 2005 wurde ihm die Stelle als "Lehrender in der Aus- und Fortbildung mit Schwerpunkt Ausbildung" im Fachbereich 2, Dezernat 24, Kurs 24.5, zugewiesen. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sogenannten ersten Säule (Beamte, die die zweite Fachprüfung nicht abgelegt haben) steht seiner Eigenschaft als Lehrender im Sinne des Erlasses ebenfalls nicht entgegen. Eine entsprechende Differenzierung zwischen Beamten der ersten und der zweiten Säule nimmt der Erlass nicht vor. Vielmehr gelten die Gründe für einen Personalwechsel durch planmäßige Rotation in gleicher Weise für Angehörige beider Säulen.
6Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ist nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Beschwerde meint - im Hinblick auf seine seit 28 Jahren wahrgenommene Fahrlehrertätigkeit und den beim IAF durch die zahlreichen Trainingstage im Jahr mit Trainingsteilnehmern unter realen Bedingungen im öffentlichen Verkehrsraum gewährleisteten Praxisbezug der Personalwechsel keine Qualitätsverbesserung für die Fahrausbildung bewirken könne. Auch wenn die vom Antragsteller beschriebene Lehrtätigkeit im Bereich des Fahr- und Sicherheitstrainings einen Praxisbezug aufweisen mag, kann dabei gleichwohl nur eine Simulation der in der Praxis auftretenden Einsatzsituationen stattfinden, deren Ablauf - jedenfalls teilweise - geplant und vorhersehbar ist. Das reale Einsatzgeschehen ist hingegen gekennzeichnet durch Ungewissheiten hinsichtlich des Verlaufs und der damit verbundenen Anforderungen. Angesichts dessen kann auch für den Aufgabenbereich des Antragstellers angenommen werden, dass das mit dem Erlass vom 16. Juni 2005 unter anderem verfolgte Ziel, die erforderliche Praxisnähe der Lehrenden sicherzustellen, durch regelmäßigen Personalwechsel hergestellt beziehungsweise verbessert werden kann.
7Ein Ermessensnichtgebrauch lässt sich entgegen der Beschwerde nicht feststellen. Der Antragsgegner hat jedenfalls in der Antragserwiderung vom 11. September 2006 eine Abwägung der vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe mit dem dienstlichen Interesse an einer Versetzung vorgenommen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
10