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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 928/05

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 928/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.6A928.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4864/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/4 und das beklagte Land 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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