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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 5173/05

Datum:
14.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 5173/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6A5173.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2352/04
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung E. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den ihm am 10. November 2003 entstandenen Kosten für die Beschaffung des Medikaments "Botox 100 U" zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,- EUR festgesetzt.

 
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