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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4418/05

Datum:
27.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4418/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1227.6A4418.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2856/04
 
Tenor:

Die Berufung wird verworfen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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