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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3877/04

Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3877/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.6A3877.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 4454/03
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Das beklagte Land wird unter Änderung des Beihilfebescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 19. November 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2003 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu den Fahrtkosten für die Parodontosebehandlung in N. in Höhe von 15,26 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15,26 Euro festgesetzt.

 
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