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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2386/07

Datum:
28.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2386/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.6A2386.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1182/07
Schlagworte:
Beihilfe Kostendämpfungspauschale 1999
Leitsätze:

Die jährliche Verminderung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale ist rechtswidrig. § 12 a BVO NRW ist nichtig. (Abweichung von BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277).

Krankheiten sind keine Ausnahme- oder Notsituationen, sondern begründen nach heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen gewöhnlichen Unterhaltsbedarf. Dessen Deckung richtet sich nicht nach Fürsorgegrundsätzen für echte Notlagen.

Die als Eigenvorsorge abgeschlossene beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung und die Beihilfe wirken nach ihrer Konzeption so zusammen, dass sie den krankheitsbedingten Unterhaltsbedarf vollständig decken. Mit der Kostendämpfungspauschale als einer dritten Finanzierungsgrundlage handelt der Dienstherr eigenen Vorentscheidungen zuwider und verhält sich treuwidrig.

Die Kostendämpfungspauschale verstößt gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme, weil ungedeckter krankheitsbedingter Unterhaltsbedarf nur hinzunehmen ist, soweit die Beihilfevorschriften aus praktischen Gründen nicht mit jedem Versicherungstarif zur Deckung zu bringen sind. Die Kostendämpfungspauschale stellt dagegen keine unvermeidbare Folge, sondern eine gewollte Belastung der Beihilfeberechtigten dar, die zudem nicht versicherbar ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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