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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2147/04

Datum:
05.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2147/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0105.6A2147.04.00
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

 
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