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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1414/05

Datum:
13.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1414/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.6A1414.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6139/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. August 2002 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 5. November 2001 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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