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Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse eintritt. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens typischerweise die - widerlegbare - Vermutung der Unzuverlässigkeit.
4Beschluss vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 - m.w.N.
5Bei einem überschuldeten Architekten, also auch noch während des Insolvenzverfahrens, besteht die Gefahr, dass er - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt und deshalb ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. Dass dies dem Antragsteller nicht gelungen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
7Der Beschluss ist unanfechtbar.
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