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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1001/07

Datum:
13.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1001/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.4B1001.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 340/07
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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