Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahr 19.. geborene Kläger stand zuletzt als Studiendirektor im Dienst des Beklagten. Vor seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit war er als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am Technischen Berufskolleg in S. tätig.
2In der Zeit vom 10. bis 16. März 2002 fand für die Klassen IT 12.4 und IT 12.5 dieses Berufskollegs ein von dem Schulleiter genehmigter Schullandheimaufenthalt in B. statt. Entsprechend dem Antrag auf Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten sollten 27 minder- und volljährige Schüler an der Fahrt teilnehmen. Leiter der Veranstaltung war Oberstudienrat V.; Begleiter waren der Kläger sowie Studienrat G.. Gegenstand der Schulfahrt war die Teilnahme an dem Bildungsprojekt 0°Celsius", Zu den Leistungen gehörte außer der Hin- und Rückfahrt mit Reisbussen sowie der Unterkunft in einem Hotel unter anderem die Unterrichtung und Betreuung durch Schneesportlehrer, die Unterweisung in Informations- und Kommunikationstechnologie sowie ein 0°Celsius"-Rahmenprogramm mit Partys und Highlights im Schnee und am Computer.
3Während des Aufenthalts in B. buchten auf Wunsch der Schüler Oberstudienrat V. und der Kläger eine Bayern-Abitur" genannte Abendveranstaltung, die am 14. März 2002 stattfand. Dabei sollten von einzelnen Schülergruppen und von den Lehrern verschiedene Stationen bewältigt werden. Hierzu gehörten unterschiedliche Stationen wie Alphornblasen, Bierkrugstemmen, Jodeln sowie der sog. Bayerische- Dreikampf", der aus dem Konsum eines Glases Obstler und von selbst gezapftem Bier (0,3 l) an unterschiedlichen Orten im Hotel sowie von Schnupftabak bestand, der mit Hilfe einer Schnupftabakmaschine zu schnupfen war. Der gesamte Parcours war in möglichst kurzer Zeit zu absolvieren.
4Am Abend des 14. März 2002 bewältigte der Kläger als Anschauung für die nachfolgenden Schüler den Parcours des bayerischen Dreikampfs" als Erster. Nach Erledigung der beiden ersten Abschnitte setzte er sich an die Schnupftabakmaschine; ein Mitarbeiter des Hotels löste einen Hebel, wodurch ein Holzhammer auf eine Wippe fiel, die den Schnupftabak in die Nase schießen sollte. Die Mechanik wurde durch den Einsatz einer Platzpatrone unterstützt. Bei der Zündung entstand ein lauter Knall, der bei dem Kläger zu einem Lärmtrauma mit Schädigung der Haarzellen im Innenohr und im späteren Verlauf zu weiteren Verletzungen im Hörbereich sowie zu psychischen Beschwerden führte.
5Auf die Dienstunfallmeldung des Klägers lehnte die Bezirksregierung D.mit Bescheid vom 22. September 2003 die Anerkennung des Ereignisses vom 14. März 2002 als Dienstunfall ab. Die Durchführung des Bayern-Abiturs" sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen und könne nicht mit der Dienstausübung in Zusammenhang gebracht werden.
6Mit seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid machte der Kläger geltend: Es sei von einer Dienstbezogenheit des eingetretenen Unfalls auszugehen. Es müsse ein natürlicher Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben bestehen. Der Heimatabend Bayern-Abitur" habe als geselliges Beisammensein der gesamten Studiengruppe in einem solchen natürlichen Zusammenhang gestanden. Als Privatperson hätte er niemals an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen. Dass die fragliche Veranstaltung inhaltlich humoristische Züge trage und dem bayrischen Brauchtum ihre Referenz erweise, bringe sie nicht in völligen Gegensatz zum Gesamtprojekt 0°Celsius". Es habe für ihn eine Einweisung an der Schnupftabakmaschine durch einen Mitarbeiter des Gastbetriebes gegeben, bevor er Alkohol zu sich genommen habe. Der Mitarbeiter des Gastbetriebes habe in keiner Weise auf das Einlegen der Knallpatrone hingewiesen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Bayerische Dreikampf" könne nicht der Dienstsphäre zugeordnet werden. Auch wenn der Kläger als Privatmann nicht an einer solchen Veranstaltung teilgenommen hätte, folge hieraus nicht ihre dienstliche Qualität. Die gemeinsame Buchung mit Oberstudienrat V. ändere hieran nichts, weil kein fachlicher und pädagogischer Bezug zur Lehrertätigkeit vorgelegen habe. Bei dem Trinken von Alkohol und dem Einnehmen von Schnupftabak handele es sich um ein Verhalten, das mit den dienstlichen Obliegenheiten des Beamten schlechterdings nicht in Zusammenhang gebracht werden könne. Ein Lehrer im Dienst, der eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern einnehme, dürfe sich nicht dazu hinreißen lassen, an derart exzessiven Spielen" teilzunehmen.
8Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Das Bildungsprojekts 0°Celsius" habe sportliche und gesellige Elemente mit Elementen der Wissensvermittlung verbunden. Das Rahmenprogramm habe auch Partys und gesellige Veranstaltungen vorgesehen. Die hier fragliche Veranstaltung könne daher nicht der Privatsphäre der Teilnehmer zugeordnet werden. Zu berücksichtigen sei, dass bei Klassenfahrten der gymnasialen Oberstufe oder des Berufskollegs Schüler häufig über 18 Jahre alt seien. Mit ihnen stattfindende Feiern fielen nicht sofort aus dem Rahmen, wenn jeder Teilnehmer im Zuge eines Spiels begrenzt Alkohol konsumiere. Das vorab genehmigte Programm habe auch eine sog. Gaudi-Rallye" umfasst, die mit der durchgeführten Veranstaltung vergleichbar gewesen sei.
9Der Kläger hat beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung D.vom 22. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu verpflichten, den am 14. März 2002 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat er betont, dass die Teilnahme am Bayern-Abitur" nicht dem Berufsbild des Lehrers und seinem Lehrauftrag entspreche.
14Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Eine dienstliche Veranstaltung i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG habe nicht vorgelegen, weil es an der erforderlichen formellen Dienstbezogenheit fehle. Bei dem Bayern-Abitur" habe es sich um eine vom Hotel angebotene Veranstaltung gehandelt, die weder Gegenstand des genehmigten Bildungsprojekts gewesen sei noch zum zusätzlichen freien Angebot des veranstaltenden Projektbüros gehört habe. Oberstudienrat V. sei zwar der Leiter der Klassenfahrt gewesen, aber nicht Dienstvorgesetzter des Klägers, so dass es auf seinen Willen nicht ankomme. Der Unfall sei auch nicht in Ausübung oder in Folge des Dienstes" eingetreten. Die Teilnahme des Klägers am Bayern-Abitur" sei für die Erfüllung seines pädagogischen Auftrags nicht erforderlich gewesen. Der gemeinsame Alkoholkonsum und das Schnupfen von Tabak entspreche nicht dem Berufsbild eines Lehrers. Die Teilnahme am Bayern-Abitur" liege auch deshalb außerhalb der unfallgeschützten dienstlichen Sphäre, weil das damit verbundene Risiko erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß hinausgehe.
15Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Teilnahme seiner Schulklasse am Bayern-Abitur" sei als allgemeine Dienstausübung zu bewerten. Bis auf vier Schüler seien alle anderen Schüler mindestens 18 bis 20 Jahre alt gewesen. Für die minderjährigen Schüler sei er aber aufsichtspflichtig gewesen. Mit Ausnahme des Bayerischen Dreikampfs" seien sämtliche Prüfungen harmlos gewesen und hätten für sich genommen weder eine sittliche noch eine den Jugendschutz beeinträchtigende Gefährdung dargestellt. Dies gelte im Grundsatz auch für die Schnupftabakaufnahme mittels der Maschine. Der Kläger habe einen Probedurchlauf bei dem bayerischen Dreikampf" vorgenommen, den Obstler aber abgelehnt. Für ihn sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass aus der Benutzung der Schnupftabakmaschine eine gesundheitliche Beeinträchtigung habe erwachsen können. Wenn die Gaudi-Rallye" mit ihren Verletzungsgefahren eine genehmigte Veranstaltung gewesen sei, müsse dies erst recht für das Bayern-Abitur" gelten. Die Schüler hätten die Neigung gehabt, nach Abschluss der Schulungen in der Diskothek des Kurhauses ihre Freizeit zu verbringen und sich in schwer kontrollierbare Kleingruppen aufzulösen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des am 14. März 2002 erlittenen Unfalls als Dienstunfall hat.
24Die Anspruchsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
25Das Merkmal eines Dienstunfalls in Ausübung oder infolge des Dienstes" erfordert, dass das fragliche Verhalten des Beamten auch bei einer Bewertung der Risikosphären des Dienstherrn und des Beamten als durch die Dienstausübung geprägt oder in diese einbezogen erscheinen muss.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 6 A 4500/02 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 82; vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, Schütz, a.a.O., Nr. 85.
27Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - maßgebend geprägt sein.
28Zu diesen Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, gehören auch die Lehrer. Sie haben nicht nur während der festgelegten Stunden Unterricht zu erteilen, sondern einen pädagogischen Gesamtauftrag zu erfüllen. Freilich sind, wenn ein Geschehensablauf außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtsstunden dem dienstlichen Bereich zugerechnet werden soll, besondere objektive Umstände erforderlich, die diesen Schluss rechtfertigen. Die jeweiligen Verrichtungen müssen ihre wesentliche Ursache in dienstlichen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Für einen Lehrer genügt es daher nicht, wenn sein Verhalten in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein.
29Zur Erfüllung des Erziehungsauftrags, für eine sinnvolle und erfolgreiche Unterrichtsgestaltung sowie zur Förderung der Lernbereitschaft der Schüler bedarf es eines Grundstocks an Vertrauen. Das Berufsbild und der pädagogische Auftrag des Lehrers umfassen daher auch die Aufgabe, die Vertrauensbasis zwischen Lehrer und Schüler durch das erforderliche Mindestmaß an Kontakten zu sichern. Um eine uferlose, der Allgemeinheit nicht zumutbare Ausweitung des dienstunfallgeschützten Bereiches zu vermeiden, ist die Einbeziehung solcher Zusammentreffen in die dienstliche Sphäre jedoch auf das nach dem Lehrauftrag notwendige Maß zu beschränken. Außerdem kann in die dienstliche Sphäre nur die Teilnahme an Veranstaltungen einbezogen werden, die insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Schüler nach Anlass, Art, Inhalt, Umfang, Zeit und Ort pädagogisch vertretbar und - neben einem gewissen geselligen Charakter der Veranstaltung - den pädagogischen Zwecken der Teilnahme des Lehrers zu dienen geeignet sind.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220, 222 ff.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. August 1994 - 2 A 12853/93 -, IÖD 1995, 9; OVG Münster, Beschlüsse vom 4. Juli 2003 - 6 A 1945/02 -, Schütz, a.a.O., Nr. 79 und vom 17. Februar 2006 - 1 A 1268/04 -, Schütz, a.a.O., Nr. 85.
31Mit der Durchführung von Klassenfahrten nimmt ein Lehrer schulische Aufgaben wahr (vgl. Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. März 1997, GABl. NW I, S. 101), so dass er unter diesen Umständen eine Klassenfahrt nicht als Privatperson, sondern im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unternimmt.
32Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 8. August 2003 - 1 Bs 369/03 -, NVwZ- RR 2003, 859,
33Allerdings muss nicht jede Tätigkeit des Lehrers während der Klassenfahrt dienstlichen Interessen dienen. Auch insoweit kann die in Frage kommende Verrichtung des Lehrers nicht durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sein. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
34Nach Art und Inhalt war das auf Wunsch der Schüler gebuchte Bayern-Abitur" als von dem Hotel ausgerichtete Abendveranstaltung der Lehrer und Schüler nicht sachgerecht und lag außerhalb des pädagogisch Vertretbaren. Dies ergibt sich indessen nicht von vornherein aus dem Charakter des Bayern-Abiturs" als gesellige Veranstaltung.
35Die Teilnahme des Klägers am Bayern-Abitur" kann nicht schlechterdings als ungeeignet für die Erfüllung des pädagogischen Auftrags des Klägers angesehen werden. Zur Durchführung der gemeinsamen Klassenfahrt gehörten nach Maßgabe des genehmigten Projekts 0°Celsius" sportliche und gesellige Elemente mit Elementen der Wissensvermittlung. Dass einzelne Elemente für sich genommen außerschulischen Charakter hatten und in erster Linie dem Zweck dienten, das Gruppengefühl zu stärken und das Schüler-Lehrer-Verhältnis zu pflegen, steht der Verwirklichung des pädagogischen Auftrags nicht entgegen. Die Teilnahme an einer spaßigen Abendveranstaltung in lockerer Atmosphäre kann den Kontakt zwischen Lehrern und Schülern weiter fördern und vertiefen. Es ist auch nicht unvertretbar, das Bayern-Abitur" mit der von vornherein genehmigten Gaudi-Rallye" zu vergleichen , wie es der Kläger getan hat. Das Bayern-Abitur" konnte zudem zur Schaffung oder Sicherung der Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und seinem Lehrerkollegen und den Schülern nützlich gewesen sein. Ferner lag die Teilnahme am Bayern-Abitur" nicht außerhalb der unfallgeschützten dienstlichen Sphäre, weil das damit verbundene Risiko erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß hinausgegangen wäre. Es war nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers noch nie zu einer vergleichbaren Schädigung eines Benutzers dieser Maschine gekommen; die Gefährlichkeit der Schnupftabakmaschine war daher nicht erkennbar.
36Die Auffassung, das Bayern-Abitur" als gesellige Veranstaltung sei wegen bestehender Alternativen nicht erforderlich gewesen, geht daher fehl. Dass die Klassenfahrt andere kommunikative Gelegenheiten geboten hatte, sich über den rein schulischen und fachlichen Bereich hinaus näher kennen zu lernen, spricht angesichts der Gestaltungsfreiheit des Lehrers nicht gegen die Durchführung des Bayern-Abiturs", sondern sie kann es zulassen, während einer Klassenfahrt - unabhängig von der Vermittlung von Unterrichtsstoff - eine allein auf Geselligkeit und Kommunikation abstellende Veranstaltung durchzuführen, wenn sachgerechte Gründe hierfür gegeben sind. So kann es etwa liegen, wenn Ziel und Zweck der Veranstaltung die Stärkung und der Erhalt des Klassenverbandes sind oder die organisierte Unterhaltung der Vermeidung ungeeigneter Freizeitgestaltung der Schüler dienen soll.
37Allerdings kann es auch im Rahmen einer Klassenfahrt Aktionen und Veranstaltungen geben, die sich mit den pädagogischen Aufgaben eines Lehrers nicht vereinbaren lassen, also außerhalb der dienstliche Sphäre liegen. Wo die Grenzen im Einzelnen überschritten sind, ist hier nicht zu klären. Es wird sich allerdings jeweils um Einzelfälle handeln, die einer verallgemeinernden Betrachtung nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Der hier vorliegende Fall lässt jedenfalls die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Dienstunfall nicht zu. Ihr steht der Umstand entgegen, dass der bayerische Dreikampf" als eigenständiger und in sich zusammenhängender Tei des Bayern-Abiturs" außerhalb des pädagogisch Vertretbaren lag. Er ist daher anders zu bewerten als die anderen Stationen wie Alphornblasen, Bierkrugstemmen oder Jodeln, die für sich genommen unbedenkliche Elemente einer geselligen Veranstaltung sind.
38Charakteristisches Element der in Rede stehenden Station war der mäßige, aber möglichst schnelle Konsum der Rausch- und Suchtmittel Alkohol und Schnupftabak. Die damalige Schülerin Sara-Ann Sumpf hat diesen Abschnitt in ihrem Gedächtnisbericht" vom 20. Dezember 2002 unter der Bezeichnung Saufen, Laufen, Schnupfen" näher beschrieben. Die Abfolge des Bayerischen Dreikampfs" gab deshalb vor, schnell aus dem Veranstaltungsraum zu laufen, ein Glas Obstler zu trinken, sodann rasch in den Veranstaltungsraum zurückzukehren, ein 0,3 l großes Glas Bier zu zapfen und es so schnell wie möglich auszutrinken. Schließlich führte der Parcours den Teilnehmer an einen Tisch, auf dem eine Schnupftabakmaschine stand, wo mit ihrer Hilfe Schnupftabak zu schnupfen war. Diese Teile sind inhaltlich miteinander verbunden und ergeben in der Summe die Disziplin des bayerischen Dreikampfs". Mit einem sinnvollen, auf ihren Genuss ausgerichteten sowie gegenüber Schülern verantwortbaren Umgang dieser Stoffe hat der bayerische Dreikampf" freilich nichts zu tun. Nicht das gemeinsame Trinken von alkoholischen Getränken und das Schnupfen von Tabak widersprach dem Berufsbild eines Lehrers, sondern die Art und Weise des hastigen und auf direkte Wirkung abzielenden Konsums von Alkohol und Tabak. Ein Lehrer wird seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag daher nicht gerecht, wenn er es ermöglicht, dass Schüler in kürzester Zeit Alkohol und Nikotin allein aus dem wesentlichen Grund konsumieren, möglichst schnell die ihnen zukommende Wirkung zu erzielen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vier Schüler zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme an der Klassenfahrt minderjährig waren. Ob die Wertung des Gesetzgebers im Jugendschutzgesetz (JuSchG) hier Platz greifen kann, wonach die Abgabe von Branntwein an Minderjährige unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen untersagt ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), kann allerdings offen bleiben, obgleich nach den Gedächtnisberichten" der Schüler hinsichtlich ihrer Teilnahme an dem bayerischen Dreikampf" nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Schülern unterschieden worden ist (Bl. 32 bis 39 der Beiakte 1 und Bl. 271 bis 273 der Gerichtsakte).
39Steht damit fest, dass der Kläger den Rahmen seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit überschritten hat, kommt es nicht darauf an, ob er, wie er nunmehr im Berufungsverfahren behauptet, während des Probelaufs das Glas Obstler nicht und das Glas Bier langsam und in ganz kleinen Schlucken getrunken habe. An dem Charakter des bayerischen Dreikampfs" ändert dies nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Schüler der teilnehmenden beiden Klassen an dem Programm der Veranstaltung teilgenommen haben, wie es ihre schriftlichen Berichte über den Veranstaltungsabend und die Durchführung des Bayern-Abiturs" belegen. Ebenso ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - im Zusammenhang mit der Durchführung des bayerischen Dreikampfs" ohne Bedeutung, dass die zu stemmenden Bierkrüge mit Wasser gefüllt gewesen waren. Dass der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren ebenfalls vorträgt, die Schüler hätten an dem Bayern-Abitur" ohne jeden Alkoholkonsum teilgenommen, kann angesichts des bisherigen Vortrags im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht sowie angesichts der zahlreichen anderslautenden Gedächtnisberichte" der Schüler nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
40Schließlich kann das Argument des Klägers, die Durchführung des Bayern- Abiturs" habe der Vermeidung von Diskothekenbesuchen und starkem Alkoholkonsum der Schüler gedient, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Bayern-Abitur" war als Ersatzveranstaltung mit Alkohol- und Schnupftabakkonsum in der beschriebenen Weise ungeeignet. Anders würde es liegen, wenn die Veranstaltung ohne den bayerischen Dreikampf" durchgeführt worden wäre. Dieses Option hätte den die Veranstaltung begleitenden Lehrern freilich offengestanden.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
42Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).
43