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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2607/05

Datum:
25.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 2607/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.21A2607.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 6706/03
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 verurteilt, dem Kläger für die Dauer von 14 Monaten beginnend am 16. März 2003 die Lehrzulage nach § 3 Abs. 1 der Lehrzulagenverordnung-Nordrhein-Westfalen zur Hälfte und einen entsprechend erhöhten Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

 
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