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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 1586/07

Datum:
17.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 1586/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.20B1586.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 915/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1599/07 VG Düsseldorf gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wird wieder hergestellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage zugelassen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller die Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 15.000,- EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Telefax übermittelt werden.

 
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