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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 35/06

Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 35/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.1A35.06.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 8. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2002, soweit in diesen Bescheiden die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt worden ist, verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers vom 2. November 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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