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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 306/07

Datum:
23.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 306/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.19B306.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 250/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Februar 2007 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2007 bekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme des Ausschlusses der Antragstellerin von der Stufenfahrt wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekannt zu geben.

 
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