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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2007) aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
3Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
4Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass es über den Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu entscheiden hatte. Dieser war entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Eingang der Antragsschrift vom 5. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht am 6. Juli 2007 unbedingt und zulässig für die Antragstellerin gestellt.
5Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der dort als Nr. 1 aufgeführt ist, nur angekündigt wurde mit der Absicht, ihn ggf. später zu stellen, wenn der Antragstellerin die unter Nr. 2 beantragte Prozesskostenhilfe für einen solchen nur beabsichtigten Antrag bewilligt worden ist. Aus der Antragsschrift ergeben sich auch keine dahingehenden Unklarheiten oder Zweifel, so dass eine Klarstellung" des Antrags mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 im Sinne eines bloßen Prozesskostenhilfeantrags, wie die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, schon nicht in Betracht kommt. Die Antragstellung vom 6. Juli 2007 ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar. Dementsprechend konnte der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 auch nicht unter die Bedingung einer Prozesskostenhilfebewilligung gestellt werden. Auch aus der am 13. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Vollmacht lässt sich keinerlei Hinweis dafür entnehmen, dass es sich bei dem Antrag vom 5. Juli 2007 um ein bloßes Prozesskostenhilfegesuch für einen beabsichtigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehandelt haben könnte.
6Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war auch wirksam für die Antragstellerin gestellt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 angegeben, er habe die Bevollmächtigung nur unter der aufschiebenden Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen". Das vollmachtslose Handeln von Rechtsanwalt L. ist aber nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. September 2007 nachträglich geheilt worden, worin er erklärt, er habe die Bevollmächtigung nach Ergehen des Beschlusses bedingungslos angenommen.
7Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet ist. Der Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Antragstellerin kann nicht bereits deshalb die Aufhebung des Bescheides beanspruchen, weil entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF die Einbeziehung des schulärztlichen Gutachten vom 30. März 2007 in das sonderpädagogische Gutachten vom 29. März 2007 unterblieben ist. Dem steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW entgegen. Bei § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF handelt es sich um eine Vorschrift über das Verfahren, auf die § 46 VwVfG NRW anwendbar ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, § 46 VwVfG NRW meine nur verfahrensökonomische Vorschriften, § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF diene aber der Wahrung des Interesses der Beteiligten, d.h. ihrem Interesse, verfängt nicht. Diente die Vorschrift nicht der Wahrung ihres Interesse, sondern allein der Wahrung öffentlicher Interessen oder der Interessen anderer Beteiligter, könnte sich die Antragstellerin wohl bereits deshalb nicht auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Die Verfahrensvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dient dem Interesse der Antragstellerin, gewährt ihr aber nicht eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängig selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition mit der Folge, dass § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar wäre.
8Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46, Rn. 18.
9Es ist bei summarischer Prüfung auch im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass die Verletzung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Feststellung des Antragsgegners eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin mit dem Förderschwerpunkt Lernen und die Festlegung des Förderortes begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 2. August 2007 wird Bezug genommen. Dem steht nicht die in dem schulärztlichen Gutachten aufgeführte Diagnose Schulleistungsstörungen bei Zweisprachigkeit" entgegen. Die Antragstellerin bringt insoweit vor, damit seien die Verhältnisse in der Familie der Antragstellerin gemeint, in der die deutsche Sprache nicht vorwiegend gesprochen werde, so dass sie größere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lehrstoffes habe als ein Schüler bei Einsprachigkeit". Selbst wenn man die Diagnose in dem schulärztlichen Gutachten dahin versteht, schließt dies nicht die festgestellte Lernbehinderung aus, die jedenfalls zusätzlich und über die geltend gemachten Schwierigkeiten hinaus besteht. Soweit die Antragstellerin auf die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Klassen 8 in den Fächern Deutsch und Mathematik verweist, vermag dies nicht ihre Schwierigkeiten mit diesen Fächern zu erklären und spricht auch nicht gegen ihren sonderpädagogischen Förderbedarf. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Antragstellerin, es sei nicht ersichtlich, dass die Schule außer Empfehlungen auszusprechen etwas getan habe. Aus den Zeugnissen der Klasse 1 in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 ergibt sich, dass die Antragstellerin am Förderunterricht für Migranten teilgenommen hat. Aus den diesen Zeugnissen beigelegten Lern- und Förderempfehlungen geht hervor, dass auch (nicht näher aufgeführte) schulische Maßnahmen zur individuellen Förderung erfolgen. Diese ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Förderplänen und der Stellungnahme der Klassenlehrerin Frau G. zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Festellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Danach ist die Antragstellerin u.a. in den Gruppen Deutsch mit Defiziten" und Mathe mit Defiziten" und in der Fördergruppe mit dem Schwerpunkt Rechtschreibung" gefördert worden. Bereits angesichts der vielfältigen Förderung der Antragstellerin durch die Schule ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar, dass die Schule es sich leicht machen wolle und daher die Antragstellerin auf die Förderschule schicke statt für Nachhilfe als Fördermaßnahme zu sorgen.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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