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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 99/07

Datum:
24.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 99/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0824.18E99.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1218/06
Schlagworte:
Streitwert Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Untätigkeitsklage Bescheidungsantrag Streitwertkatalog
Normen:
GKG § 40; GKG § 52
Leitsätze:

1. In Fällen, in denen der Kläger letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts begehrt, ist der Auffangstreitwert nur einmal anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.8.2000 - 18 A 3982/00 -). Das gilt auch, wenn mit einer Klage zur Ermöglichung eines Aufenthalts Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis begehrt werden.

2. Eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben ist.

 
Tenor:

Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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