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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 881/07

Datum:
14.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 881/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.18E881.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 179/07
Schlagworte:
eigenständige Aufenthaltserlaubnis Ehegatte Verlängerung Ausweisungsgrund Lebensunterhalt Regel-Ausnahme-Prüfung
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 3 Satz 2; AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 31 Abs. 4 Satz 2; AuslG § 19 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

1. Im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG ist Rechtsgrundlage für deren Verlängerung § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

2. Zur Frage, ob § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , I. , beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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