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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 413/07

Datum:
05.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 413/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0605.18E413.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 406/06
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Pass Reisepapier Freiwilligkeitserklärung Abschiebungsverbot
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Ist festgestellt, dass wegen einer Erkrankung kein Abschiebungsverbot vorliegt, kann ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer die Abgabe einer Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, nicht unter Berufung auf eine derartige Erkrankung verweigern.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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