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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 274/06

Datum:
22.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 274/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0122.18E274.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 172/06
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Medikamente Finanzierbarkeit Finanzierung Medikamentenvorrat konkrete Gefahr Mitwirkungspflichten Drittstaat
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

1. Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.

2. Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. , C. , beigeordnet.

Die Beschwerde des Klägers zu 3. wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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