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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 124/07

Datum:
19.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 124/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1119.18E124.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 893/05
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten maßgeblicher Zeitpunkt Entscheidungsreife örtliche Zuständigkeit Zuständigkeitsänderung Passivlegitimation Fortführung des Verfahrens
Normen:
VwVfG NRW § 3 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Legt man den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs als maßgeblich zugrunde, kann das Gesuch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren frühestens nach Anhörung des Gegners als entscheidungsreif angesehen werden.

3. Zur Fortführung des Verfahrens nach Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände (§ 3 Abs. 3 VwVfG NRW).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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