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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1213/07

Datum:
28.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1213/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.18E1213.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1467/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe rückwirkende Bewilligung Erledigung der Hauptsache wirtschaftliche Verhältnisse Beschlussfassung
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4
Leitsätze:

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat ein Kläger auf vor Beschlussfassung eingetretene entscheidungserhebliche Änderungen des Streitstandes in prozessual gebotener Weise zu reagieren.

2. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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