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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 968/07

Datum:
16.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 968/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0716.18B968.07.00
 
Normen:
AufenthG § 82 Abs. 4 Satz 1; ZustAVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Zuständige Behörde i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beschaffung von Passersatzpapieren auch eine Zentrale Ausländerbehörde sein.

2. Ausländische Vertretung i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nicht Diensträume dieses Staates, sondern vertretungsberechtigte Personen des Staates, auch wenn sich diese Personen in anderen Räumen aufhalten (jeweils wie: OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2006 - 19 B 1789/06 -).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2007 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt.

 
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