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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 737/07

Datum:
03.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 737/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0903.18B737.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 184/07
 
Tenor:

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Ablehnung der Ge¬währung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückge¬wiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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