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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 397/07

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 397/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.18B397.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 238/07
Schlagworte:
Aufenthaltstitel Ausreise Wiedereinreise Ausreisegrund Sechsmonatsfrist Erlöschen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzliche Ausschlussfrist
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
Leitsätze:

1. Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes, wobei es für den Eintritt dieser Rechtsfolge weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, warum ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat .

2. Bei der Frist des § 51 Abs.1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
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