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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 388/07

Datum:
13.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 388/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.18B388.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 258/07
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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