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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2764/06

Datum:
24.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2764/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0424.18B2764.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1936/06
Schlagworte:
Ausreise Aufenthaltserlaubnis Erlöschen vorübergehender Grund
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt.

2. Ein Ausländer kann das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt .

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.750, EUR festgesetzt.

 
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