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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 257/07

Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 257/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.18B257.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 77/07
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsantrag vorläufiger Rechtsschutz Streitwert
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kommt im Falle einer Erledigung der Hauptsache ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht.

2. Ein solcher zusätzlich gestellter - unzulässiger - Fortsetzungsfeststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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