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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2533/06

Datum:
09.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2533/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.18B2533.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2165/06
Schlagworte:
Abschiebung Sperrwirkung Wiedereinreise Folgenbeseitigung Befristung Betretenserlaubnis
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückgängigmachung einer Abschiebung ist im Beschwerdeverfahren prozessual ausgeschlossen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz begehrt worden war.

2. Materiell ist ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn und soweit die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer Wiedereinreise entgegensteht (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - 18 B 1324/06 -).

3. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war oder eine offene Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausgeht (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

 
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