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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2514/06

Datum:
20.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2514/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.18B2514.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1652/06
Schlagworte:
Beschränkungsverfügung eheliche Lebensgemeinschaft Umzug örtliche Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2; AufenthG § 31 Abs. 1; OBG NRW § 4 Abs. 1
Leitsätze:

Die sich nach § 4 Abs. 1 OBG NRW beurteilende örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass einer Beschränkungsverfügung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfällt nicht durch einen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgten Umzug in den Bereich einer anderen Ausländerbehörde.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2006 wird angeordnet bzw. wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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