Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2511/06

Datum:
09.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2511/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0209.18B2511.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2229/06
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Abschiebung Einreiseverbot unerlaubte Einreise Duldung
Normen:
AufenthG § 11 Abs.1; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Ein nach seiner Abschiebung entgegen dem Einreiseverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG erneut nach Deutschland unerlaubt eingereister Ausländer kann keine Duldung für einen Aufenthaltszweck beanspruchen, für den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank