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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2067/06

Datum:
15.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2067/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0515.18B2067.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 561/06
Schlagworte:
Ausweisung Hassprediger sofortige Vollziehung offensichtliche Rechtmäßigkeit vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
VwGO § 80 Abs .2 Satz 1 Nr 4; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 54 Nr. 5; AufenthG § 54 Nr. 5a; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8b
Leitsätze:

Lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer mit dem Vorwurf von "Hasspredigten" begründeten Ausweisungsverfügung nicht feststellen, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nur gerechtfertigt, wenn entsprechend allgemein geltender Grundsätze - auf Tatsachen gestützte Feststellungen die Besorgnis begründen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. (Im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, InfAuslR 2005, 372)

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Tenor der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2006 unter den Nummern 1., 3., 4. und 5 angeordneten Maßnahmen wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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