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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2038/07

Datum:
18.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2038/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.18B2038.07.00
 
Schlagworte:
Duldung Abschiebungsschutz Passivlegitimation örtliche Zuständigkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs 2; OBG NRW § 4 Abs 1
Leitsätze:

Einer Ausländerbehörde kann keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, dass sich ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll. Sie ist aber passivlegitimiert für ein

Verfahren gegen eine von ihr beabsichtigte Abschiebung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt X. über einen dort spätestens bis zum 4. Januar 2008 zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Duldung einstweilen auszusetzen.

Zur Verfolgung dieses Begehrens wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

 
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