Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1899/07

Datum:
19.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1899/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.18B1899.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1650/07
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe Beiordnung eines Rechtsanwalts
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 146
Leitsätze:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei einer versäumten Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nur dann mit einem zum Zwecke der nachfolgenden Rechtsmitteleinlegung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begründet werden, wenn ein entsprechender vollständiger Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank