Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1885/06

Datum:
09.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1885/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.18B1885.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 707/06
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Studium angemessener Zeitraum
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 82 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums iSv § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zum Abschluss des Studiums voraussichtlich noch verstreichen wird.

2. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank