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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1535/07

Datum:
21.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1535/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.18B1535.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 669/07
Schlagworte:
Aufenthaltstitel Schengen-Visum Einreise Zweckwechsel Eheschließung Dänemark intertemporales Verfahrensrecht
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1; AufenthV § 39 Nr. 3
Leitsätze:

1. § 5 Abs. 2 AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV unanwendbar.

2. Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgte Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV ist unanwendbar, wenn vor deren Inkrafttreten dessen Voraussetzungen erfüllt waren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
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