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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1349/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1349/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0830.18B1349.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 390/07
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Aufenthaltserlaubnis Erteilungsverfahren Bleiberechtsanordnung
Normen:
VwGO § 123
Leitsätze:

Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. Dies gilt auch für die Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2006.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01.3 - (Bleiberechtsanordnung) einstweilen auszusetzen, und die ihm für diesen Zeitraum zu erteilende Duldungsbescheinigung mit der Bestimmung zu versehen, dass dem Antragsteller die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler in dem Restaurant L. (Q. & H. GmbH) erlaubt ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 EUR festgesetzt.

 
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