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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1296/07

Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1296/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0816.18B1296.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 490/07
Schlagworte:
Abschiebung Abschiebungsschutz Reiseunfähigkeit Krankenhausaufenthalt stationär
Leitsätze:

Für die Dauer eines ärztlicherseits für geboten erachteten stationären Krankenhausaufenthalts ist regelmäßig von Reiseunfähigkeit des betroffenen Ausländers auszugehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerinnen heute, am 16. August 2007, in den Kosovo abzuschieben. Während eines ärztlicherseits für geboten erachteten stationären Krankenhausaufenthalts - wie hier bei der Antragstellerin zu 1., die sich nach Auskunft des behandelnden Arztes aufgrund hausärztlicher Einweisung seit dem 10. August 2008 in der geschlossenen Station der LWL-Klinik M. befand, bis sie der Antragsgegner dort festgenommen und für sie Abschiebungshaft erwirkt hat - ist regelmäßig von Reiseunfähigkeit des betreffenden Ausländers auszugehen. Anderes ist hier nicht hinreichend dargetan. Die Antragstellerin zu 2. als minderjähriges Kind kann ohne ihre Mutter nicht abgeschoben werden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.

 
 

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