Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 4032/06

Datum:
19.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 4032/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1019.18A4032.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 111/06
Schlagworte:
grundsätzliche Bedeutung Übergangsregelung Niederlassungserlaubnis Lebensunterhalt Familienangehörige
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 9 Abs. 2; AufenthG § 104 Abs. 1
Leitsätze:

1. Rechtsfragen, die Übergangsregelungen betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

2. § 104 Abs. 1 AufenthG ermöglicht nicht, die Vorschriften des AuslG 1990 mit denen des AufenthG nach dem Günstigkeitsprinzip zu kombinieren. (Wie OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2007 - 19 E 517/07 -)

3. Die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG sind nicht auf Familienangehörige eines erkrankten oder behinderten Ausländers anzuwenden, dem eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000, EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank