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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1465/05

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1465/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0117.18A1465.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 8728/02
Schlagworte:
Ausweisung Verurteilung strafgerichtliche Feststellungen Aufklärung
Normen:
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 53 Nr. 1; EMRK Art. 8 Abs. 2
Leitsätze:

1. Stellt ein Ausweisungstatbestand auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab, so ist bei der Anwendung keine Prüfung erforderlich, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.

2. Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften jedoch eine ausländerrechtliche Beurteilung erforderlich - beispielsweise ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen -, darf die Ausländerbehörde die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, an die sie nicht gebunden ist, ihrer Entscheidung in der Regel zugrunde legen. (Im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 = NVwZ-RR 1996, 173 = EZAR 030 Nr. 2.)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt.

 
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