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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Dem Antragsteller kann die für Studienzwecke begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht gewährt werden. Hieran ist der Antragsgegner nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehindert. Danach soll während des Aufenthalts für Studienzwecke in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
5Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
6Auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besteht kein gesetzlicher Anspruch. Sie wird nach Ermessen (kann") erteilt.
7Der Antragsteller hat den Aufenthaltszweck geändert. Der Wechsel der Fachrichtung im Studium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen.
8Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380.
9Der Antragsteller wurde zum 28. Februar 2005 von der Fachhochschule E. exmatrikuliert, nachdem er im 7. Fachsemester des Studiengangs Informations- und Kommunikationstechnik mit dem Studium endgültig gescheitert war. Er möchte ein weiteres Studium im Studiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik absolvieren.
10Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.
11Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 - 17 B 2500/06 -.
12Derartiges ist hier nicht gegeben. Bei einem - wie hier in Bezug auf den Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik gegebenen - nicht erfolgreichen Studium (endgültiges Nichtbestehen) ist ein Zweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen.
13Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 16 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 2.4.
14Allein der Umstand, dass Teile des Studiums der Informations- und Kommunikationstechnik angerechnet, die Durchfallquoten im neuen Studiengang Fahrzeug- und Verkehrstechnik geringer sind und der Antragsteller die Hoffnung hegt, diesen innerhalb einer zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erfolgreich absolvieren zu können, begründet keinen atypischen Geschehensablauf.
15Aus der Duldungsvereinbarung kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Duldung nicht herleiten. Die dafür vorausgesetzte Bedingung, das Vordiplom bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006 zu erlangen, hat der Antragsteller nicht erfüllt.
16Ausgehend hiervon kommt es auf die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde das von ihm verfolgte Studienziel in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen können, nicht an. Lediglich informatorisch merkt der Senat an, dass er dieser Prognose beipflichtet. Die bisherigen unzureichenden Studienleistungen des Antragstellers sprechen entscheidend gegen eine positive Prognose für den weiteren Studienverlauf. Das angekündigte Bestehen des Vordiploms nach erfolgreicher Wiederholungsklausur Konstruktionselemente" zum Wintersemester 2006/2007 hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Bereits zuvor konnte er das von ihm angestrebte und von der Fachhochschule als möglich bescheinigte Ziel des erfolgreichen Abschlusses des Vordiploms zum Wintersemester 2005/2006 nicht erreichen. Angesichts dessen fehlt jede tragfähige Grundlage für die Prognose des Zeitraums, innerhalb dessen der Antragsteller sein Studium tatsächlich absolvieren wird und mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums gerechnet werden kann.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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