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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 5228/04

Datum:
06.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 5228/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.15A5228.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1939/04
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird die Klage auf Gewährung eines Erlasses der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 vollständig abgewiesen.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht berufungsbefangenen Teils trägt der Kläger die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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