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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 150/05

Datum:
31.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 150/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.15A150.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5277/03
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.707,89 Euro festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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